Statuten
Vereinsstatuten
Stand: 24.03.2023
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Name
Der Verein „UHC Basel United“ ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 Zweck
Der Verein „UHC Basel United“ bezweckt:
- die Pflege und Förderung des Unihockey-Sportes
- die Ermöglichung der Teilnahme seiner Teams an Wettkämpfen und Meisterschaften
- die Pflege der Kameradschaft
- die Förderung der sportlichen Fairness
Artikel 3 Sitz
Sitz des Vereins „UHC Basel United“ ist Basel.
Artikel 4 Ethik
Der UHC Basel United verpflichtet sich der Ethik Charta von Swiss Olympics für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport.
Artikel 5 Wertehaltung
Der UHC Basel United behandelt jedes Mitglied, unabhängig von dessen Geschlecht, Alter, sexuellen Orientierung, Herkunft, Religion, dessen physischen, geistigen oder psychischen Verfassung sowie seiner weltanschaulichen und politischen Überzeugung, gleich. Der UHC Basel United und dessen Mitglieder setzen sich gegen jegliche Form von Diskriminierung ein. Diversität und soziale Inklusion sind Bestandteile des Vereinslebens.
Artikel 6 Vertretung
Der Verein „UHC Basel United“ kann seine Interessen und die Interessen des Unihockey-Sportes gegenüber Behörden, Institutionen und Drittpersonen im Rahmen der Bestimmungen von Swiss Unihockey selbst vertreten.
Artikel 7 Mitteilungen
Die Information der Mitglieder, Einladungen und offizielle Bekanntmachungen erfolgen auf dem Zirkularweg. Der Verein „UHC Basel United“ kann jedoch zu diesem Zweck ein Mitteilungsorgan herausgeben.
Artikel 8 Vereins-/ Rechnungsjahr
Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr dauern vom 01. Juni bis zum 31. Mai.
II. Mitgliedschaft
Artikel 9 Mitgliedschaft des Vereins „UHC Basel United“
1. Der Verein „UHC Basel United“ ist Mitglied des Schweizerischen Unihockeyverbandes Swiss Unihockey und von dessen Ligaverbänden, für die sich seine Teams qualifiziert haben.
2. Der Verein „UHC Basel United“ ist Mitglied des im Sitzkanton bestehenden Unihockey-Kantonalverbandes (Unihockey-Verband Basel Stadt, UHVBS) sowie des regionalen Verbandes (Unihockey Nordwestschweiz, UNW).
3. Der Verein „UHC Basel United“ ist als Stammverein Mitglied des Vereins „Unihockey Basel Regio“. Für die Regelung dieses Verhältnisses ist der Vertrag zwischen den beiden Vereinen massgebend.
4. Der Verein „UHC Basel United“ kann Mitglied anderer Organisationen werden, sofern diese Swiss Unihockey nicht konkurrenzieren. Der Vorrang der Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen von Swiss Unihockey wird anerkannt.
Artikel 10 Mitgliedschaft im Verein „UHC Basel United“
1. Der Verein „UHC Basel United“ besteht aus Aktivmitgliedern (Aktive und JuniorInnen), 99 Supporter und Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen. Mitglieder bei den 99 Supporter können auch juristische Personen sein.
Artikel 11 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aufnahmegesuche in den Verein sind schriftlich an ein Vorstandsmitglied einzureichen. Aufnahmegesuche Minderjähriger müssen von einem Elternteil oder dessen gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet sein.
2. Über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder entscheidet der Vorstand mit einem einfachen Mehr von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
3. Die Ehrenmitgliedschaft wird Einzelpersonen, die sich um den Verein „UHC Basel United“ besonders verdient gemacht haben, auf Antrag von mindestens einem Mitglied oder auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.
Artikel 12 Beendigung der Mitgliedschaft
1. AUSTRITT: Der Austritt aus dem Verein „UHC Basel United“ ist nur mittels des offiziellen und unterzeichneten Austrittsformulars möglich. Der rechtmässige Austritt erfolgt mit der Bestätigung des Vorstandes an das austretende Mitglied. Das austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr seinen Mitgliederbeitrag sowie den Beitrag für seine Spielerlizenz voll zu entrichten.
2. AUSSCHLUSS: Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen verstossen oder ihren Pflichten nicht nachkommen, in ihren Mitgliedschaftsrechten suspendieren oder vom Verein ausschliessen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann an der Mitgliederversammlung rekurrieren.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied seine Rechte gegenüber dem Verein „UHC Basel United“. Insbesondere verliert es jeden rechtlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel 13 Rechte der Mitglieder
1. Die Aktivmitglieder besitzen das volle Mitverwaltungsrecht im Rahmen der statutarischen Befugnisse. Sie besitzen ab dem Alter von 16 Jahren das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht
2. Aktivmitglieder sind berechtigt, am Spiel- und Trainingsbetrieb teilzunehmen. Ein Anspruch auf einen Einsatz in einem Wettkampf besteht nicht. Über die Zusammensetzung der Wettkampfteams entscheiden die Trainer der jeweiligen Teams.
3. 99 Supporter haben weder Stimm- noch Wahlrecht. Sie gelten in jenem Vereinsjahr als Mitglieder, in dem sie einen Beitrag geleistet haben. 4. Die persönlichen Daten der Mitglieder werden nicht an Dritte (Sponsoren, Dienstleister oder anderen) weitergegeben.
Artikel 14 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen des Vereins „UHC Basel United“ und der ihr unterstellten Organisationen verpflichtet.
2. Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, die Trainings und die Vereinsanlässe zu besuchen.
3. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Mitgliederbeiträge und der Beitrag für Spielerlizenzen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
III. Finanzielles
Artikel 15 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins „UHC Basel United“ bestehen aus: - Mitgliederbeiträgen
- sonstigen Beiträgen
- Subventionen, Zuwendungen, Gönnerbeiträgen
- sonstigen Einnahmen
Artikel 16 Haftung
Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein „UHC Basel United“ allein und nur mit seinem Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder oder Swiss Unihockey oder dessen Unterverbände ist ausgeschlossen.
Artikel 17 Versicherung der Mitglieder
Jedes Mitglied ist selbst für seine Versicherung verantwortlich. Der Verein lehnt jede Verantwortung für Krankheit, Unfall oder Diebstahl während Vereinsanlässen (Trainings, Turnieren, Versammlungen etc.) ab.
Artikel 18 Rückgriff
Der Verein kann Bussen, die ihm aufgrund Verschuldens eines seiner Mitglieder auferlegt werden, auf dieses Rückgriff nehmen.
IV. Organe
Artikel 19 Organe
Die Organe des Vereins „UHC Basel United“ sind:
A) Mitgliederversammlung
B) Vorstand
C) Kontrollstelle
A) Mitgliederversammlung
Artikel 20 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie muss spätestens Ende des Kalenderjahres abgehalten werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 20 Tage zuvor allen Mitgliedern schriftlich anzukündigen.
3. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium schriftlich einzureichen.
Artikel 21 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
1. Weitere, ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf unter der Angabe der zu behandelnden Traktanden einberufen.
2. Findet eine Delegiertenversammlung eines der Ligaverbände von Swiss Unihockey statt, in welchem der Verein Mitglied ist, so hat vorgängig eine Vorstandssitzung mit Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern stattzufinden.
3. Der Vorstand hat innerhalb eines Monats eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter schriftlichen Angaben der zu behandelnden Geschäfte verlangen.
4. Fristen gelten dieselben wie in Artikel 20. Für dringliche Geschäfte, die keinerlei Aufschub dulden, kann der Vorstand eine kürzere Frist ansetzen.
Artikel 22 Statutarische Geschäfte
Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlungen umfassen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums sowie Kenntnisnahme der Ein- und Austritte
c) Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Gebühr der Spielerlizenz
f) Genehmigung des Budgets
g) Wahlen: - Vorstand
- Rechnungsrevisoren/-innen
- FunktionärInnen (Trainer/-innen etc.)
h) Abstimmung über Anträge
i) Beschlussfassung über alle Geschäfte, die der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.
j) Statutenänderungen
k) Diskussion über Traktanden der Delegiertenversammlung der Ligaverbände sowie Traktanden der Delegiertenversammlung von Swiss Unihockey
Artikel 23 Stimmberechtigung
Jedes Aktivmitglied ab dem 16. Altersjahr verfügt über eine Stimme. Stimmvertretung ist nicht möglich.
Artikel 24 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Stimmabgabe verlangen.
2. Ausser in den Fällen, für welche die Statuten ein qualifiziertes Mehr vorschreiben, entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen (Enthaltungen nicht gezählt). Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidiums.
B) Vorstand
Artikel 25 Aufgaben
1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins „UHC Basel United“. Er hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die ihm die Statuten einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Er leitet den Verein „UHC Basel United“ und vertritt ihn gegen aussen.
2. Der Vorstand bestellt die Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre, letztere, bis diese von der Mitgliederversammlung bestätigt werden, und legt deren Pflichtenheft protokollarisch fest. Ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis ist anzustreben.
3. Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zweien. Für reine Erfüllungsgeschäfte ist der Finanzchef allein zeichnungsberechtigt.
4. Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der Vorschriften von Swiss Unihockey und dessen Kommissionen und Unterverbänden
5. Er sorgt für die Information der Mitglieder und bereitet Stellungnahmen zu Veröffentlichungen der Verbandsgremien sowie zu Traktanden der Ligakonferenzen vor.
Artikel 26 Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis ist anzustreben.
2. Der Vorstand wird für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.
3. Während der Amtszeit entstandene Vakanzen werden vom Vorstand für den Rest der Amtszeit neu besetzt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen gefasst. Das Präsidium hat den Stichentscheid. Die Ressortleitung kann durch ein Mitglied seines Ressorts vertreten werden.
Artikel 27 Wahl, Aufgaben der Revisoren
1. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren/-innen, welche von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich. Es kann zudem ein Ersatzrevisor oder eine Ersatzrevisorin ernannt werden.
2. Die Rechnungsrevisoren/-innen nehmen die Revision der Kasse jährlich vor und erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. 3. Sie haben das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins jederzeit zu überprüfen und können die Vereinsakten frei einsehen.
Artikel 28 Entschädigungen Vorstand und Funktionäre/-innen
1. Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Entschädigung in der Höhe des höchsten aktuellen Mitgliederbeitrages am Ende des absolvierten Amtsjahres.
2. Der Vorstand legt jährlich die Entschädigungen für Inhaberinnen und Inhaber aller anderen Vereinsämter fest (Trainer-/innen, Schiedsrichter/- innen, Funktionäre/-innen in den Ressorts, Aufzählung nicht abschliessend) fest.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 29 Statutenänderungen
1. Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekanntzugeben, damit die Meinungsbildung frei stattfinden kann.
2. Für Änderungen der Statuten und für die Auflösung des Vereins „UHC Basel United“ ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Für die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Beitrages für die Spielerlizenz ist das einfache Mehr erforderlich.
Artikel 30 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins „UHC Basel United“ vom 24.03.1999 und nach Genehmigung durch das Ressort Statutenkontrolle von Swiss Unihockey (damals SUHV) in Kraft.
Seit der Gründung des Vereins „UHC Basel United“ am 24.03.1999 erfolgte Statutenänderungen: 7
28.04.2001, Namensänderung „UHC Basel United“;
31.05.2013, Art. 8.3 Beitritt Dachverein Unihockey Basel Regio; 13.06.2014, Art. 12.5 Datenschutz, Art. 28 Entschädigungen Vorstand und Funktionäre;
10.06.2016, Art. 4 Ethik;
21.06.2019: Art. 28.1 und Art. 28.2 Anpassung Entschädigungen Vorstand und Funktionäre;
26.08.2020: Art. 8 Vereinsjahr und Art. 20.1 Termin GV;
17.09.2021: Art. 5 Wertehaltung.
Seit der Gründung des Vereins „UHC Basel United“ am 24.03.1999 erfolgte Statutenrevisionen: 5
29.3.2003, Fusion UHC Basel Resurrection;
20.10.2005, Begrifflichkeiten [Swiss Unihockey, Finanzchef, Donatoren]; 24.03.2023, Fusion Squirrels Ettingen.
20.06.2025, Mitgliedschaft UNW, 99 Supporter, Anpassung Austritt, Geschlechterverhältnis, Amtszeitbeschränkung, Beschlussfähigkeit Vorstand (nach Branchenstandard Swiss Olympics), Entschädigungen Vorstand und Funktionäre/-innen
Korrekturen: Zählung Artikel am 10.04.2018. Zählung Artikel, Satz und Rechtschreibung am 21.06.2019. Satz Statutenänderungen und Revisionen, Rechtschreibung am 08.03.2023. Rechtschreibung, Grammatik, geschlechterneutrale Sprache 20.06.2025
Basel, 20.06.2025